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EuGH betont Verschlechterungsverbot der WRRL

Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung gelten auch für konkrete Vorhaben wie die Vertiefung eines schiffbaren Flusses. Die Richtlinie steht daher der Genehmigung eines solchen Vorhabens entgegen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers herbeiführen kann und keine Ausnahme eingreift. Dies sind die Kernaussagen des mit Spannung erwarteten Urteils des Europäischen Gerichtshofes zur grundsätzlichen Bedeutung des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie. Konkreter Hintergrund der Entscheidung ist die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die bereits erteilte Genehmigung für die Vertiefung verschiedener Teile des Flusses Weser im Norden Deutschlands an, die größeren Containerschiffen die Durchfahrt zu den Häfen von Bremerhaven, Brake und Bremen ermöglichen soll. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts haben die fraglichen Vorhaben neben den unmittelbaren Auswirkungen des Ausbaggerns und Verklappens in bestimmten Bereichen der Weser weitere hydrologische und morphologische Folgen für die betroffenen Flussabschnitte. So würden die Strömungsgeschwindigkeiten sowohl bei Ebbe als auch bei Flut zunehmen, die Tidehochwasserstände würden höher und die Tideniedrigwasserstände niedriger, der Salzgehalt in Teilen der Unterweser würde zunehmen, die Brackwassergrenze in der Unterweser würde stromaufwärts verschoben, und schließlich würde die Verschlickung des Flussbetts außerhalb der Fahrrinne zunehmen. Da das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hat, ob die Wasserrahmenrichtlinie für das Genehmigungsverfahren dieses konkreten Vorhabens gilt oder ob sie sich darauf beschränkt, bloße Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung aufzustellen, hatte es sich an den Gerichtshof gewandt. Das BVerwG wollte ferner wissen, welche Kriterien gegebenenfalls für die Prüfung des Vorliegens einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers im Sinne der Richtlinie maßgebend sind. Der EuGH stellt nun in seinem Urteil fest, dass das Endziel der Wasserrahmenrichtlinie darin besteht, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen. Die Umweltziele, zu deren Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, umfassen für den EuGH grundsätzlich zwei Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot), und die Verpflichtung, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht). Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Ziele und der Struktur der Richtlinie gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht nur um programmatische Verpflichtungen handelt, sondern dass sie auch für konkrete Vorhaben gelten. Der Gerichtshof antwortet dem Bundesverwaltungsgericht daher, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Eine Verschlechterung des Zustandes liegt nach Ansicht des EuGH vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers dar.

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20150701_002