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Neu erschienen: Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken – Merkblatt DWA-M 522
Die DWA hat das Merkblatt DWA-M 522 „Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken“ veröffentlicht. Anlagen zum Aufstau von Flüssen oder Bächen werden in verschiedenen Bauwerksabmessungen und mit unterschiedlichsten Stauvolumina errichtet und betrieben. Gerade der Bau von kleinen Stauanlagen kann in Deutschland auf eine Tradition von mehreren Hundert Jahren zurückschauen. Die technischen Regeln zum Bau von Stauanlagen werden in Deutschland in der Normenreihe der DIN 19700 beschrieben, die Stauanlagen nach Größe, Funktion und Gefährdungspotenzial klassifiziert und hieran angepasste Anforderungen stellt. In der Praxis besteht jedoch häufig die Unsicherheit, ob kleine oder kleinste Stauanlagen überhaupt unter die Regelungen der DIN 19700 fallen und wie Klassifizierungen und entsprechende Anforderungen konkret anzuwenden sind. Auch von Fachleuten dem Wasserbau nahestehender Disziplinen wird gelegentlich die Meinung vertreten, dass kleinste Stauanlagen, wie zum Beispiel Fischteiche, Mühlenteiche oder kleinste Hochwasserrückhaltebecken keine Stauanlagen nach DIN 19700 seien und somit ohne deren Beachtung gebaut und betrieben werden könnten. Hierbei wird übersehen, dass gerade diese kleinen Anlagen wesentlich häufiger Probleme bereiten als große Talsperren und auch häufiger brechen. Allerdings wird über derartige Ereignisse selten berichtet. Allein während der Zeit, in der dieses Merkblatt, DWA-M 522, erarbeitet wurde, erfuhr die Arbeitsgruppe von mehreren solcher Ereignisse, die glücklicherweise nie mit dem Verlust von Menschenleben jedoch zum Teil mit beträchtlichen Sachschäden verbunden waren. Die Errichtung einer Stauanlage in einem Gewässer stellt nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes grundsätzlich und damit unabhängig von der Größe der Anlage einen Gewässerausbau dar. Sie unterliegt zudem den jeweiligen Landeswassergesetzen, die zum Teil festlegen, dass dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat. Die Normen des DIN als allgemein anerkannte Regeln der Technik kennen für Stauanlagen keine Untergrenzen. Auf der Grundlage von DIN EN 1997-1 ordnet DIN 1054 wasserbelastete Dämme anhand der Stauhöhe Geotechnischen Kategorien (GK) zu, legt aber für die untere Kategorie GK 1 nur die Obergrenze von 2 m Stauhöhe fest, ohne eine Untergrenze anzugeben. DIN 19700 „Talsperren“ behandelt Anlagen nach verschiedenen Kriterien, ebenfalls ohne Untergrenze. Im Teil 11 „Talsperren“ unterscheidet DIN 19700 zwei Klassen nach Größe des Stauraums der Talsperre und Höhe des Absperrbauwerks. Talsperrenklasse 1 gilt für große Talsperren, mit einer Bauwerkshöhe von über 15 m oder einem Stauvolumen von über eine Million Kubikmeter. Talsperrenklasse 2 fasst mittlere und kleine Talsperren, die diese Kriterien nicht erreichen, zusammen. Weitere Unterscheidungen werden nicht getroffen, sind jedoch grundsätzlich zulässig. In ähnlicher Weise werden im Teil 12 der DIN 19700 „Hochwasserrückhaltebecken“ Größeneinteilungen getroffen, jedoch wird hier weiter in mittlere, kleine und sehr kleine Becken differenziert. In der Praxis besteht oft die Unsicherheit, wie mit kleinen Anlagen umzugehen ist, da in der Realisierung der Vorschriften oft auf mehrere Teile der Norm zurückgegriffen werden muss. Zudem erlaubt die Norm Abminderungen verschiedener Forderungen entsprechend der Größe und des Gefährdungspotenzials der Anlagen, ohne dies weiter zu untersetzen. In diesem Merkblatt wird empfohlen, die formale Untergrenze für Stauanlagen nach DIN 19700 bei Anlagen mit einem Stauraum bei Vollstau von 500 m³ anzunehmen. Dieser durchaus geringe Wert entspricht internationalen Gepflogenheiten, zum Beispiel in der Schweiz. Unbeschadet hiervon sind gemäß den Bauordnungen der Länder jegliche baulichen Anlagen, also auch Staudämme, standsicher auszuführen. Für kleine Stauanlagen untersetzt das Merkblatt die Regelungen der Fachnormen DIN 19700-11 für Talsperren und DIN 19700-12 für Hochwasserrückhaltebecken. Es berücksichtigt zudem die relevanten Regelungen des EC 7-1. In der Gesamtsicht dieser Normen gibt es Empfehlungen zur Planung, zum Bau und zum Betrieb kleiner Stauanlagen unter Beachtung von Sicherheitsaspekten und Wirtschaftlichkeit. Im DWA-Regelwerk sind gerade in den letzten Jahren verschiedene Merkblätter erschienen, die ähnliche Themen auch für kleine wasserbauliche Anlagen behandeln. Von besonderer Bedeutung sind: DWA-Merkblatt M 507-1 „Deiche an Fließgewässern – Teil 1: Planung, Bau und Betrieb“ sowie DWA-Merkblatt M 512-1 „Dichtungssysteme im Wasserbau – Teil 1: Erdbauwerke“. Einige der z. B. in diesen beiden Merkblättern behandelten Themen wären auch im Merkblatt DWA-M 522 darzustellen. Um hier Irritationen durch unnötige Doppelungen zu vermeiden, verweist DWA-M 522 zu diesen und anderen Themen auf die entsprechenden Veröffentlichungen der DWA und stellt selbst nur die grundlegenden Dinge dar. Die Arbeitsgruppe WW-4.5 „Kleine Stauanlagen“ im Fachausschuss WW-4 „Talsperren und Flusssperren“ möchte mit diesem Merkblatt Eigentümer, Unterhaltungspflichtige und Betreiber der Anlagen, Aufsichtsbehörden sowie Wasserwirtschaftsverbände, Hochwasserschutz-Zweckverbände und Ingenieurbüros ansprechen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die DWA das DVWK-Merkblatt 202/1991 „Hochwasserrückhaltebecken“ im Dezember 2005 ersatzlos zurückgezogen hat.Weiterführende Links
Webcode
20150513_006
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