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NRW sieht Potenzial für gewässerschonende Erdwärmenutzung

Die Erdwärmenutzung ist in der Wasserwirtschaft umstritten, zahlreiche Fachleute befürchten erhebliche Belastungen des Grundwassers durch die Geothermie. Nordrhein-Westfalens Umweltministerium sieht allerdings auch erhebliche Potenziale für eine gewässerschonende Erdwärmenutzung. So könnte laut einer neuen Studie mehr als die Hälfte des Wärmebedarfs des Landes durch die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme gedeckt werden. Nach den Berechnungen des Landesumweltamtes (LANUV), das die landesweite Potenzialstudie erstellt hat, beträgt das Potenzial zur Nutzung von oberflächennaher Geothermie in NRW knapp 154 Terawattstunden pro Jahr (TWh/a). Damit könnte ca. 57 Prozent des jährlich anfallenden Wärmebedarfs gedeckt werden. Zur Berechnung des geothermischen Potenzials wurde für jedes Grundstück in NRW das Flächendargebot, die Untergrundeigenschaften, der klimatische Einfluss und auch etwaige Restriktionen aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes berücksichtigt. Anschließend wurde der Wärmebedarf für jedes Gebäude entsprechend seiner Größe und Nutzungsart bestimmt. Durch das grundstücksscharfe Verschneiden des geothermischen Potenzials der Grundstücke mit dem Wärmebedarf der jeweiligen Gebäude wurde letztendlich das technisch nutzbare geothermische Potenzial bestimmt. Die Wasserschutzzonen der Klassen I und II wurden dabei als Ausschlussflächen bestimmt. Für die weiteren Zonen wurden zwei Szenarien betrachtet; bei Szenario A wird eine Begrenzung der Sondentiefe auf 40 Meter festgelegt und der Betrieb der Sondenanlage mit Wasser vorgeschrieben; bei Szenario B stellen die restlichen Wasserschutzzonen Ausschlussgebiete dar. Parallel zur Potenzialstudie erarbeitet NRW derzeit ein Merkblatt zu den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Anlagen zur Gewinnung oberflächennaher Erdwärme. Das Merkblatt soll die Mindestanforderungen an Standortprüfung, Planung, Bau und Betrieb sowie an Materialien, die Qualifikation der Bohrunternehmen, die Überwachung der Bohrung und die Betriebsführung und Außerbetriebnahme festlegen.

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20150420_002