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BUND-Klage gegen wasserrechtliche Erlaubnis für Kraftwerk Moorburg hat keine aufschiebende Wirkung
Die Klage des BUND gegen die wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Hamburg für das Steinkohlekraftwerk Moorburg vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat keine aufschiebende Wirkung. Das BVerwG hat Mitte September einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt (BVerwG 7 VR 1.14 - Beschluss vom 16. September 2014). Das von Vattenfall aufgrund einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtete Kraftwerk soll im Wege der Durchlaufkühlung unter Entnahme von maximal 64 m³/s Elbwasser betrieben werden; alternativ ist der Betrieb mittels Kreislaufkühlung mit einer maximalen Entnahmemenge von 1 m³/s möglich. Die zur Wasserentnahme erteilte, für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Erlaubnis enthält zahlreiche Beschränkungen für Sauerstoffmangelsituationen während der Sommermonate bis hin zur Einstellung der Durchlaufkühlung. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die wasserrechtliche Erlaubnis auf die Klage des BUND hin wegen Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aufgehoben, soweit sie die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft. Während des anschließenden, von Vattenfall und der Stadt Hamburg angestrengten Revisionsverfahrens hat der BUND nach Aufnahme des Probebetriebs Eilrechtsschutz beantragt, um die für den Herbst dieses Jahres geplante Aufnahme des Regelbetriebs mittels Durchlaufkühlung zu verhindern. Über diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, die zu Lasten des BUND ausgefallen ist. Die mit dem Kraftwerksbetrieb mittels Durchlaufkühlung verbundenen Einwirkungen auf die Oberflächenwasserkörper Hafen und Elbe West sowie auf Fischarten, die unter die Schutzziele von Natura-2000-Gebieten im Bereich der Elbe fallen, werden nach summarischer Prüfung nicht so gravierend sein, dass bis zur voraussichtlichen Entscheidung über die Revision irreversible Nachteile eintreten. Angesichts dessen sei dem Interesse an der Aufnahme des Regelbetriebs im Wege der Durchlaufkühlung größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, da die dann allein zulässige Kreislaufkühlung jährlich mit Mehrkosten im hohen einstelligen oder gar im zweistelligen Millionenbereich verbunden wäre und zudem einen erhöhten Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid nach sich zöge, heißt es dazu im BVerwG-Beschluss. Die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache sind laut dem Bundesverwaltungsgericht aber offen. Es lasse sich nicht verlässlich einschätzen, ob das Oberverwaltungsgericht das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot zutreffend ausgelegt und angewendet habe, so das BVerwG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Verfahren (Weservertiefung) dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieses Verbots vorgelegt, deren Klärung auch für die Beurteilung der hier angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis bedeutsam ist. Wie der Gerichtshof entscheiden wird, ist nicht absehbar.Webcode
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