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Ems: Schiffsüberführungen in Verbindung mit Probestau rechtmäßig
Die Schiffsüberführung über die Ems in Verbindung mit einem Probestau ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 30. Juni 2014 in dem Rechtsstreit des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) eine entsprechende Klage des BUND abgewiesen. Der BUND hatte sich mit der Klage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen in Verbindung mit zwei Probestaus der Ems in der zweiten Septemberhälfte 2012 - insoweit bereits durchgeführt - und im September 2014 gewandt. Mit der wasserrechtlichen Erlaubnis wurden Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses für das Emssperrwerk ausgesetzt. Dem Genehmigungsverfahren lag die Erwägung zugrunde, es könnten möglicherweise Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Salzgehalt, zum Sauerstoffgehalt und zur maximalen Schließdauer des Sperrwerks nicht eingehalten werden. Der klagende BUND rügte neben Verfahrensfehlern insbesondere die Nichteinhaltung von naturschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Lebensräume in den betroffenen Bereichen der Ems. Das Verwaltungsgericht Oldenburg schloss sich dieser Argumentation nicht an. In der mündlichen Urteilsbegründung führte es aus, dass die wasserrechtliche Erlaubnis rechtmäßig und das Erlaubnisverfahren zulässig sei. Eines Planänderungsverfahrens habe es nicht bedurft, da lediglich zwei Nebenbestimmungen aus dem Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk für einen zeitlich begrenzten Umfang ausgesetzt werden sollen, so das Gericht. Nach Auffassung der Richter hat der NLWKN auch die für die Schiffsüberführungen notwendigen Bedarfsbaggerungen berücksichtigt und bewertet. Nachvollziehbar seien die Beeinträchtigungen für im Gewässerboden lebende Organismen (Makrozoobenthos) erkannt und abgewogen worden, so die Richter weiter. Der Beklagte habe schließlich sein wasserrechtliches Bewirtschaftungsermessen im Ergebnis ordnungsgemäß ausgeübt. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Verbesserungsgebotes durch die erteilte Erlaubnis hat das Gericht nicht erkennen können.Webcode
20140702_001
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