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Kostendeckung von Wasserdienstleistungen nur bei Trink- und Abwasser
Das von der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorgeschriebene Kostendeckungsprinzip gilt nur für die Wasserver- und Abwasserentsorgung. Bereiche wie Hochwasserschutz, Stromerzeugung und Schifffahrt sind hingegen vom Kostendeckungsprinzip ausgenommen. Diese Ansicht vertritt zumindest der finnische Generalanwalt Niilo Jääskinen in seiner Empfehlung für den EuGH bezüglich der Klage der EU-Kommission gegen Deutschland (Schlussantrag vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache C-525/12). Die EU-Kommission hatte Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil sie fand, dass Deutschland das in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) festgeschriebene Prinzip der Kostendeckung von Wasserdienstleistungen nicht vollständig umgesetzt. Deutschland definiert Dienstleistungen in diesem Zusammenhang eng und wendet das Prinzip nur auf die Trinkwasserversorgung sowie die Entsorgung und Behandlung von Abwässern an. Die Kommission fordert hingegen, auch Wasserdienstleistungen für die Industrie, Schifffahrt und Landwirtschaft sowie auch den Hochwasserschutz kostendeckend zu organisieren. Diese Einschätzung teilt der Generalanwalt nicht. Er empfiehlt dem EuGH zum einen, die Klage aus formalen Gründen abzuweisen, da ihre Formulierung keine klare Abgrenzung ermögliche. Zudem spricht er sich auch inhaltlich gegen die Unterstützung der Klage aus. Die Kommission kann seiner Auffassung nach diese breite Definition von Wasserdienstleistungen nicht von den Mitgliedstaaten einfordern. Als Begründung führt er die unterschiedlichen regionalen und klimatischen Bedingungen in der EU an. Neben Deutschland hatten sich verschiedene weitere Mitgliedstaaten gegen die breite Auslegung des Begriffs Wasserdienstleistungen ausgesprochen. Der EuGH wird sein Urteil voraussichtlich erst in einigen Monaten fällen. Die Richter sind nicht an die Empfehlung des Generalanwaltes gebunden, in Regel folgen sie aber der Tendenz der Empfehlung.Webcode
20140616_001
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