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Sachsen: Landtag beschließt Wiederaufbaubegleitgesetz
Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das Wiederaufbaubegleitgesetz beschlossen. Das Gesetz ist auf eine Erleichterung des Wiederaufbaus nach der Hochwasserkatastrophe vom Juni 2013 gerichtet. Außerdem soll es die Umsetzung künftiger Hochwasserschutzmaßnahmen vereinfachen. Nach den Änderungen im Sächsischen Wassergesetz infolge des Wiederaufbaubegleitgesetzes können Planfeststellungsbeschlüsse für Hochwasserschutzmaßnahmen künftig eine Geltungsdauer von bis zu zehn statt bisher fünf Jahren erhalten. Außerdem ist im Wassergesetz künftig klar geregelt, dass die Träger der Unterhaltungslast von Deichen von bestimmten Verboten ausgenommen sind. Das kann zum Beispiel dann erforderlich sein, wenn bei notwendigen Instandsetzungen Material für die Bauarbeiten an den Deichen gelagert werden muss. Eine weitere Regelung betrifft die sogenannte „vorzeitige Besitzeinweisung“. Damit können Baumaßnahmen für Hochwasserschutzanlagen beginnen, wenn dazu Grundstücke benötigt werden, erforderliche Enteignungsverfahren aber noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Eine solche Regelung galt bereits im Sächsischen Straßengesetz. Im Landesplanungsgesetz wird unter anderem ein Grundsatz eingeführt, wonach der Hochwasserschutz bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Dem Hochwasserschutz wird dadurch in der Abwägung mit anderen Belangen besonderes Gewicht zugemessen. Dies gilt sowohl für den ökologischen als auch für den technischen Hochwasserschutz. In die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen wird zudem eine Regelung aufgenommen, wonach Gemeinden im Rahmen einer geplanten Umsiedlung aus Überschwemmungsgebieten Betroffenen gemeindeeigene Grundstücke auch unter Wert verkaufen können. Die Änderungen, von denen noch weitere Gesetze als die genannten betroffen sind, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.Webcode
20140319_007
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