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K+S legt Unterlagen für eine Salzabwasserfernleitung zur Oberweser vor
Die K+S Kali GmbH hat dem Regierungspräsidium Kassel am 21. Januar 2014 die Antragsunterlagen für ein Raumordnungsverfahren für eine Salzabwasserfernleitung zur Oberweser vorgelegt. Die Unterlagen umfassen einen Korridor für eine Fernleitung und die Fläche für Speicherbecken im Bereich des Leitungsendpunktes. Wenn geprüft ist, ob die Unterlagen vollständig sind, kann das Raumordnungsverfahren eröffnet werden. Dann werden alle in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit beteiligt und können gegenüber dem Regierungspräsidium Stellung zu dem Vorhaben nehmen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat derweil den Eilantrag der Gemeinden Gerstungen und Herleshausen, der Stadt Witzenhausen und der Fischereigenossenschaft Untere Werra gegen die Einleiterlaubnisse für die Kaliwerke Werra und Neuhof-Ellers abgewiesen. Damit haben diese Erlaubnisse, die das Regierungspräsidium Kassel zur Entsorgung salzhaltiger Produktionsabwässer in die Werra 2012 erteilt hat, weiterhin Bestand, teilte K+S am 20. Januar mit. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht mit dieser Entscheidung zum wiederholten Mal ausgeführt, dass sich aus den Regelungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, auf die sich die Kläger auch beziehen, kein individuelles Klagerecht ableiten lasse. Ebenfalls am 21. Januar fand die 23. Sitzung des Runden Tisches „Gewässerschutz Werra/Weser und Kaliproduktion“ statt. Hier sagte K+S, bis Ende 2015 werde die Zielsetzung einer Halbierung der Salzabwassermengen auf sieben Millionen Kubikmeter pro Jahr erfüllt werden. Zur langfristigen Entsorgung der Produktionsrückstände favorisiert das Unternehmen weiter eine lokale Lösung, arbeite aus Gründen der vorausschauenden Sorgfalt aber auch an Genehmigungsverfahren für überregionale Optionen, das heißt den Bau einer Fernleitung an die Nordsee oder an die Oberweser. Der vom Runden Tisch in seiner Empfehlung gesteckte Zeitrahmen für den Bau einer Nordsee-Fernleitung bis 2020 werde allerdings selbst unter günstigsten Bedingungen nicht einzuhalten sein.Webcode
20140122_002
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