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Bundesverwaltungsgericht fordert vom EuGH Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie

Bei der Auslegung der EU-Wasserrahmenrichtlinie dürfte in Zukunft bei einigen Aspekten größere rechtliche Klarheit herrschen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH vier Fragen zur Auslegung vorgelegt. Hintergrund ist die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Weser. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Klage vorerst ausgesetzt, um auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofes zu warten. Die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH beziehen sich vor allem auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. So soll der EuGH darlegen, ob das Verschlechterungsverbot eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung der Gewässer darstellt oder ob die Zulassung eines Projekts grundsätzlich zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Gewässerzustandes verursachen kann. Weiter möchte das Bundesverwaltungsgericht klar definiert haben, unter welchen Voraussetzungen von einer Verschlechterung des Zustandes auszugehen ist. In diesem Zusammenhang möchte das Bundesverwaltungsgericht auch wissen, welche Bedeutung dem sogenannten Verbesserungsverbot neben dem Verschlechterungsverbot zukommt. Diese Fragen sind für das Verfahren um die Weservertiefung entscheidungserheblich, da die von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion vorsorglich zugelassene Ausnahme vom Verschlechterungsverbot laut dem Gericht nicht auf einer hinreichenden Tatsachenermittlung und –bewertung beruht. Unabhängig von den Fragen des Wasserrechts hegt das Bundesverwaltungsgericht durchgreifende Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion hat den Ausbau der Außenweser bis Bremerhaven und der Unterwesen von Bremerhaven bis Bremen als jeweils selbständige Vorhaben behandelt, die unabhängig voneinander verwirklicht werden könnten und somit lediglich eine Überlagerungsvariante überprüft. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird die von den einschlägigen Gesetzen geforderte Zulassungsfähigkeit jedes Einzelvorhabens durch eine solche Gesamtprüfung jedoch nicht entbehrlich.

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20130712_001