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Sachsen: Landtag beschließt Wassergesetz – Hochwasserschutz gestärkt

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2013 die Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes verabschiedet. Mit dem neuen Wassergesetz ist der Freistaat Sachsen bundesweit das einzige Land, das „überschwemmungsgefährdete Gebiete“ ausweist. Im Gegensatz zu Überschwemmungsgebieten handelt es sich dabei um Bereiche, die erst von einem Hochwasser überflutet werden, wie es statistisch seltener als einmal in 100 Jahren eintritt oder im Falle eines Deichversagens. „Wir gehen hier ganz bewusst über das Bundesrecht hinaus“, sagte Umweltminister Frank Kupfer. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind künftig auszuweisen. In ihnen sind planerische und technische Maßnahmen zu ergreifen, die das Schadenspotenzial bei Hochwasser verringern. Weitere Neuregelungen betreffen durch Hochwasser entstandene Gewässeraufweitungen oder neue Gewässerbetten, die grundsätzlich zu erhalten sind. Durch Hochwasser beschädigte oder zerstörte Ufermauern sollen künftig in der Regel nicht wieder aufgebaut werden, die Ufer sollen vielmehr in einen naturnahen Zustand versetzt werden. Diese Regelungen greifen jedoch nur, wenn keine wichtigen Gründe wie zum Beispiel der Hochwasserschutz oder erhebliche Belange des Eigentümers entgegenstehen. Eine weitere Änderung zur Hochwasservorsorge betrifft die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, für die die Kommunen zuständig sind. Weil Gewässer in der Regel nicht an Gemeindegrenzen enden, ist eine Zusammenarbeit der Gemeinden sinnvoll. Die Gemeinden können sich deshalb auf freiwilliger Basis zu Gewässerunterhaltungsverbänden zusammenschließen. Beibehalten bleiben Regelungen zur Breite von Gewässerrandstreifen außerhalb von Ortschaften. Bundesweit dürfen auf einer Breite von fünf Metern keine Gebäude errichtet oder Gegenstände abgelagert werden. In Sachsen gilt dieses Verbot in einem zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen. Weitere Festlegungen betreffen die Behandlung von Abwasser in Kleinkläranlagen. Das Wassergesetz hält daran fest, dass am 31. Dezember 2015 alle Erlaubnisse für Einleitungen aus Kleinkläranlagen automatisch erlöschen, die nicht dem geforderten Stand der Technik entsprechen. Im neuen Wassergesetz entfallen sind sächsische Regelungen, die bereits im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes enthalten sind. Die Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes wurde veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt , Nr. 10. vom 7. August 2013, S. 503-558. Es ist am 8. August in Kraft getreten.

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