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Entsorgung von Lagerstättenwasser
Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sind die Länder für die Genehmigung von Vorhaben wie der Entsorgung von Lagerstättenwasser bei der Förderung von Erdgas zuständig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (Bundestags-Drucksache 17/9516) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hin. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob der Flowback (Gemisch aus Lagerstättenwasser und zurückströmenden Frack-Fluiden) auch in kommunalen Kläranlagen gereinigt werden könne. – Die Äußerung der Bundesregierung zum Thema „Entsorgung von giftigem Lagerstättenwasser bei der Förderung von Erdgas und Erdöl“ umfasst insgesamt neun Seiten.Webcode
20120518_002
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