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Nordrhein-Westfalen: Novellierung von § 61a Landeswassergesetz abgebrochen

Mit der Selbstauflösung des nordrhein-westfälischen Landtags enden die parlamentarischen Vorgänge, mit denen die Pflicht zur Prüfung privater Abwasseranlagen gelockert werden sollte. Die Gesetzesvorlagen zur Novellierung von § 61a Landeswassergesetz, die CDU und FDP sowie SPD und Grüne um den Jahreswechsel 2011/2012 eingebracht haben, sind hinfällig geworden. Dies folgt aus § 109 der Geschäftsordnung des Landtags: „Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen … als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.“ Das Landeswassergesetz, und damit die Prüfpflicht für private Abwasseranlagen, gelten also unverändert weiter.

Webcode

20120322_006

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