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Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 1. Februar 2012 entschieden (Az. BVerwG 8 C 24.11), dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf. Geklagt hatte ein heute 75jähriger, der von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden war. Diese Bestellung war nach der SVO einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden.

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20120201_001

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