Anzeige

KWL: Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt werden

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 9. November 2011 (Az. 1 StR 302/11) ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Januar 2011(Az. 11 KLs 395 Js 2/10) gegen frühere Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL) in weitem Umfang aufgehoben. Die Vorgehensweise des Landgerichts war nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhaft. Für die Wirksamkeit der Anklage genüge es, wenn diese in ihren wesentlichen Teilen in deutscher Sprache abgefasst ist und den Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenzt, sodass der Angeschuldigte den ihm gemachten Tatvorwurf erkennen kann. Diesen Anforderungen wird die Anklage gerecht. Das Landgericht Leipzig hatte Verfahrenshindernisse angenommen, weil manche Vertragstexte nur in Englisch vorgelegt worden waren. Der BGH hat die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden verwiesen. Das Landgericht Leipzig hatte den Angeklagten H., einen früheren Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL), wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Untreue, Bilanzfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu vier Jahren und elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die beiden Mitangeklagten B. und S. sind jeweils wegen Bestechung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und vier Monaten bzw. von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelten die beiden Mitangeklagten B. und S. der KWL in den Jahren 2005 und 2006 mehrere Verträge über hochriskante Finanzgeschäfte. Der Angeklagte H. förderte in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der KWL diese Geschäfte; er forderte und erhielt dafür von B. und S. Anteile aus deren Provisionszahlungen in Millionenhöhe. Diese transferierte er überwiegend auf eigene Konten und verbrauchte sie. Die Finanzgeschäfte verschleierte er und offenbarte sie weder in der Bilanz der KWL noch gegenüber dem Aufsichtsrat. Seine hierdurch erlangten Einkünfte versteuerte er nicht.

Webcode

20111123_016

Zurück