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OVG Greifswald: DWA-A 138 maßgeblich bei der Niederschlagswasserversickerung

„Entsprechen errichtete Rigolen sowohl im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Nutzung dieser Versickerungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die tatsächliche Bauausführung nicht den Vorgaben der DWA, kann nicht von einer Versickerung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgegangen werden.” So lautet der Leitsatz eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2023 (Az. 1 LB 194/21 OVG). In dem Fall ging es um die Befreiung vom Anschuss- und Benutzungszwang einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung und die alternative Versickerung über private Rigolen. Die Kläger, ein privates Unternehmen, wenden sich gegen ihnen jeweils zugegangene Bescheide der Beklagten zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Sie hatten auf ihrem Grundstück, das überwiegend mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Parkflächen bebaut ist, Rigolen zur Verrieselung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück errichtet und den öffentlichen Abwasserentsorger nicht unterrichtet. In der Folge kam es zur Vernässung im Keller eines Nachbarn. Das OVG betont zum einen den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, hebt aber auch hervor, dass Niederschlagswasser nur ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden darf. Im konkreten Fall stehen der Annahme einer gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück die Vorgaben des Arbeitsblatts DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser” entgegen. Darüber hinaus entspreche auch die tatsächliche Bauausführung der Rigolen nicht den Vorgaben der Arbeitsblatts DWA-A 138.

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20230421_001

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