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Neues Gesetz zum wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen in Kraft

Mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie” (Bundesgesetzblatt I, Nr. 28, 8. Juni 2021, 1295-1305) erhält die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) die Zuständigkeit, die Binnenwasserstraßen des Bundes wasserwirtschaftlich auszubauen, soweit dieser Ausbau zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Das neue Gesetz ergänzt das wasserwirtschaftliche Aufgabenportfolio der WSV. Neben der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den von ihr errichteten oder betriebenen Stauanlagen der Bundeswasserstraßen zählte bisher noch die wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen zu den Aufgaben der WSV. Mit dem integrativen Ansatz des Gesetzes sollen für alle Zielstellungen an den Wasserstraßen ökologische, wasserwirtschaftliche und verkehrliche Synergien gehoben und Planungen beschleunigt werden. Die WSV kann damit jetzt in eigener Zuständigkeit das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland vollständig im Bereich der Bundeswasserstraßen und ihrer Ufer umsetzen, soweit die Maßnahmen der Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie dienen. Ziel dieses Bundesprogramms ist es, im Netz der Bundeswasser-straßen einen Biotopverbund von nationaler Bedeutung zu errichten. Der wasserwirtschaftliche Ausbau betrifft insbesondere sogenannte hydromorphologische Maßnahmen, wie die naturnahe Gestaltung von Sohle und Ufern, nicht aber die Verbesserung der Wasserqualität oder den Hochwasserschutz. Ziel ist eine Verbesserung der Habitate in und an den Gewässern im Einklang mit den verkehrlichen Nutzungsanforderungen an die Bundeswasserstraßen.

Webcode

20210617_001

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