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Bundesrat stimmt Düngeverordnung zu – mit einer Änderung

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat der neuen Düngeverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zugestimmt - unter der Bedingung, dass die Länder bis Ende des Jahres Zeit zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten erhalten. Setzt das Bundesministerium diese Änderungsmaßgabe um, kann es die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden und wie geplant am Tag darauf in Kraft treten lassen. Die Neufassung der Düngeverordnung führt bundesweit verpflichtende Maßnahmen ein. So werden die Sperrfristen, in denen die Ausbringung von Düngemitteln in den Herbst- und Wintermonaten verboten ist, verlängert, die ungedüngten Abstände zu Gewässern vergrößert, und die Düngung auf gefrorenem Boden wird verboten. Mit den neuen Regeln wird auch ein verbessertes Monitoring der Nitratwerte eingeführt. Künftig sollen die Belastungen deutschlandweit genauer analysiert werden, um rechtzeitig effektive Gegenmaßnahmen zu ermöglichen. Eine zentrale Maßnahme ist die Reduzierung der Düngung um 20 Prozent pro Betrieb in den Gebieten, die besonders hohe Nitratbelastungen aufweisen („rote Gebiete”). Diese gilt ab dem 1. Januar 2021. Bis dahin soll zunächst eine Verwaltungsvorschrift von Bund und Ländern erarbeitet werden als einheitliche Grundlage für die Ausweisung dieser roten Gebiete durch die Bundesländer. Ziel ist, dass die Ausweisung in Zukunft differenzierter erfolgt und sich stärker am Verursacherprinzip orientiert. Eckpunkte dieser Verwaltungsvorschrift sind bereits mit den Ländern abgestimmt. Teil des Pakets ist auch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, die der Bundesrat heute im ersten Durchgang behandelt hat und die nach Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat im Juli 2020 in Kraft treten soll. Mit der Änderung wird für landwirtschaftliche Flächen, die eine Hangneigung von mindestens fünf Prozent aufweisen und die an Flüsse, Bäche oder Seen grenzen, eine Pflicht zur Erhaltung oder Herstellung einer ganzjährig begrünten Pflanzendecke in einem Bereich von fünf Metern landseits eingeführt. Hierdurch sollen erosionsbedingte Abschwemmungen insbesondere von Phosphor und Nitrat verhindert werden. Die vom Bundesrat beschlossene Verlängerung der Übergangsfristen erfolgte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Sie beruht auf einer Einigung zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission. In der Begründung betont der Bundesrat, die Verlängerung setze ein wichtiges Signal in der aktuellen Krisensituation in Richtung der landwirtschaftlichen Betriebe. Sie diene auch einer sachgerechten Bearbeitung der mit der Novelle vorgesehenen Neuausweisung der gefährdeten Gebiete durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen der Länder. In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat allerdings auf zahlreiche Unzulänglichkeiten der Verordnung aus fachlicher, rechtlicher und vollzugsseitiger Sicht hin. Die Zustimmung habe er nur deshalb nicht an eigentlich erforderliche Änderungsvorgaben geknüpft, um das Risiko eines zweiten Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik zu vermeiden. Davor hatte die Bundesregierung ausdrücklich gewarnt. „Mit den neuen Regelungen werden die Landwirte zukünftig einen größeren aber auch absolut notwendigen Beitrag zum Gewässerschutz leisten müssen. Die neuen Regelungen sind ein Schritt in die richtige Richtung. An entscheidenden Punkten hätten wir uns aber mehr Transparenz und effektive Kontrolle gewünscht”, so DWA-Präsident Prof. Dr. Uli Paetzel, zur Novellierung der Düngeverordnung. Die DWA sieht den Kompromiss mit gemischten Gefühlen. Verschiedenen guten Ansätzen stehen erhebliche Schwachpunkte gegenüber. Vor allem fehlen in den neuen Regelungen eine sachgerechte Bilanzierung der Düngung in den landwirtschaftlichen Betrieben, eine ausreichende Kontrolle sowie eine Begrenzung der Bilanzwerte und damit der Düngemaßnahmen. Durch die Novellierung sind die Länder verpflichtet, phosphatbelastete Gebiete auszuweisen. Dadurch werden Unklarheiten beseitigt, in welchen Gebieten zukünftig strengere Vorgaben gelten. Die DWA begrüßt dies als zielführend für den Gewässerschutz. Zur endgültigen Bewertung muss allerdings noch die konkretisierende Verwaltungsvorschrift abgewartet werden. Positiv sind auch die Regelungen zu den verlängerten Sperrfristen, mit denen die Düngung in Herbst- und Wintermonaten verboten ist. Gleiches gilt auch für die Vergrößerung von Gewässerabständen bei Düngemaßnahmen, insbesondere bei Hangneigung. Dies stellt grundsätzlich eine Verbesserung für den Gewässerschutz dar. Bei den vorgegebenen Abstandsregeln stellt sich für die DWA aber die Frage der Kontrollierbarkeit. Kritisch sieht die DWA hingegen, dass es weder für Stickstoff noch für Phosphor zukünftig eine notwendige gesamtbetriebliche Bilanzierung geben wird. Damit hätten Zufuhr und Abfuhr der Nährstoffe gegenübergestellt und der sich ergebende Saldo mit einem entsprechenden Kontrollwert begrenzt werden können. Nachdem der betriebliche Nährstoffvergleich und dessen Bewertung ganz aus der Düngeverordnung gestrichen wurden, gibt es keine Bilanzierung mehr. Die alleinige Gegenüberstellung von gesamtbetrieblichem Düngebedarf und aufgebrachten Nährstoffen -wie jetzt vorgesehen - ist aber komplex, mit vielen Unsicherheiten verbunden und schwierig nachvollziehbar. Aus Sicht der DWA ist eine transparente Bilanzierung der aufzubringenden bzw. aufgebrachten Nährstoffmengen unbedingt notwendig. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weist in seiner Strategischen Umweltprüfung zur Düngeverordnung (SUP-Bericht) auf die positive Wirkung einer Ausbringungsobergrenze von 120 kg N/ha aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auf Ackerland hin. Der in der Düngeverordnung festgelegte Höchstwert von 170 kg N/ha ist hingegen deutlich zu hoch. In Regionen mit einer flächenhaften Belastung des Grundwassers von über 50 mg/l Nitrat kann bei der Ausbringung von Stickstoff mit organischen Düngemitteln in dieser Höhe keine Verringerung der Nitratbelastung erreicht werden. Die DWA hatte insbesondere für diese Gebiete eine Höchstmenge von 120 kg N/ha für Ackerland und maximal 160 kg N/ha für Grünland gefordert und wird sich zum Schutz der Gewässer auch zukünftig für diese Höchstgrenzen einsetzen. Die neue Düngeverordnung sieht eine pauschale 20-prozentige Reduzierung der Stickstoffdüngung vor. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine sinnvolle Maßnahme für die Landwirte aber eine große Herausforderung. Ob diese pauschale Stickstoffreduzierung in allen Gebieten zielführend sein wird, muss sich zeigen. Gleiches gilt für die Vollzugstauglichkeit der neuen Regelungen.

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