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Bundesregierung: Keine Benachteiligung von Abwasserbetrieben durch Stromsteuer auf Klärgasverstromung

Der Bundesregierung ist „eine Benachteiligung von Abwasserbetrieben … nicht ersichtlich”, wenn die Verstromung von Klärgas nicht mehr der Befreiung von der Stromsteuer unterliegt. Das antwortete die Regierung auf eine Frage zum Thema „Stromsteuer auf Klärgasverstromung” von Abgeordneten des Bundestags (Bundestags-Drucksache 19/7404). Zur Begründung führt die Regierung an, zum Eigenverbrauch erzeugter Strom sei unabhängig von der Stromsteuer kostengünstiger als regulär aus dem Stromnetz zugekaufter Strom. Selbst kleine Klärgasanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von nur 0,2 MW erreichten „Stromgestehungskosten von typisiert 6,96 Cent/kWh, während die Strombezugskosten aus dem Netz bei ca. 13 Cent/kWh liegen würden.” Die Regierung gehe daher davon aus, dass die geplant „zum 1. Juli 2019 erfolgende Besteuerung von selbst verbrauchten Strommengen [neu gefasster § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG] die Stromerzeugungsanlagen weder unwirtschaftlich werden lässt, noch dass die Erreichung der Klimaschutzziele hiervon negativ beeinflusst wird.” Und grundsätzlich fügt die Bundesregierung hinzu: „Steuerbefreiungen stellen Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung dar. Steuerbefreiungen entfalten keinerlei Bestandsschutz.” Hintergrund der Frage der Abgeordneten an die Regierung war, dass die Generalzolldirektion (GZD) und Hauptzollämter (HZA) aktuell dazu übergehen, für große Generatoren (Nennleistung über 2 MW), die Stromsteuerfreiheit aufzuheben, obwohl sich die Gesetzeslage nach Auffassung der Fragesteller nicht geändert habe. Als Begründung für diese geänderte Auffassung wird von der GZD und von den HZA ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) angeführt (VII R 7/15). Der dem Urteil zugrundeliegende Fall sei jedoch nicht auf Kläranlagen übertragbar. Vielmehr würden hier Kläranlagen mit Umspannwerken verglichen. Im Ergebnis werde durch die neue Sichtweise der Generalzolldirektion und der Hauptzollämter regional nachhaltiges Handeln (Klärgasverstromung) zu Lasten der kommunalen Anteilseignerinnen und Anteilseigner und der Bürgerinnen und Bürger mit einer Steuer belegt, die ausschließlich dem Bund zu Gute komme.

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20190206_005

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