Schadstoffgrenzwerte bei bodenbezogener Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen
Die Übergangsregelungen des § 10 Absatz 3 der Düngemittelverordnung bezüglich der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen sind zum 31. Dezember 2014 ausgelaufen. Daran erinnert das Bundesumweltministerium (BMUB) in einem Schreiben. Aufgrund dieser Übergangsregelung galten die Grenzwertfestlegungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vorrangig vor den Bestimmungen der Düngemittelverordnung (DüMV) für die Schadstoffparameter, die sowohl in den abfallrechtlichen Vorschriften wie auch in der DüMV geregelt sind. In der Folge gelten seit dem 1. Januar 2015 die Schadstoffbestimmungen der abfallrechtlichen und düngerechtlichen Verordnungen nebeneinander. Das Schreiben des BMUB steht zum Download im Internet bereit:
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