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Bundestag beschließt Hochwasserschutzgesetz II

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Mai 2017 den Entwurf eines zweiten Hochwasserschutzgesetzes (HWG II) beschlossen. Planungen für Hochwasserschutzanlagen sollen dadurch genauso vereinfacht werden wie deren Genehmigung und Bau. Klageverfahren gegen solche Anlagen sollen beschleunigt und neue Heizölanlagen in Hochwasser-Risikogebieten verboten werden. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, bedarf aber nicht der Zustimmung durch die Länderkammer. Das Gesetz schreibt vor, die Hochwasservorsorge in sogenannten Hochwasser-Risikogebieten zu verstärken. Hochwasser-Risikogebiete umfassen auch solche Flächen, die im Fall eines Deichbruchs überflutet werden können. Dass es auch hinter Schutzbauten keine absolute Sicherheit vor Hochwasser geben kann, zeigen die Extremhochwasser der vergangenen Jahre: Die meisten Schäden traten bei den Hochwasser-Ereignissen 2013, 2006 und 2002 in Hochwasser-Risikogebieten auf. In den Risikogebieten sollen daher die Kommunen Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan festlegen können, um künftige Schäden zu vermeiden. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch erweitert. In Gebieten ohne Bebauungsplan soll der Bauherr die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Hochwasserrisikos und der Lage seines Grundstücks beim hochwasserangepassten Bauen beachten. Hochwasserangepasstes Bauen kann je nach Lage sehr unterschiedliche Maßnahmen umfassen (zum Beispiel höhere Türschwellen, Sicherung von technischen Einrichtungen usw.) Anders als im sog. Überschwemmungsgebiet, das statistisch einmal in einhundert Jahren eintritt und daher dringend als Rückhalteraum für den Fluss benötigt wird, gelten in Risikogebieten aber keine Bau- und Planungsbeschränkungen. Da sich fast Dreiviertel der Sachschäden an Gebäuden auf ausgetretenes Heizöl zurückführen lassen, sieht das Gesetz in Überschwemmungsgebieten und anderen hochwassergefährdeten Gebieten auch ein Verbot von neuen Ölheizungsanlagen und die Nachrüstung bestehender Anlagen innerhalb angemessener Fristen (in Überschwemmungsgebieten fünf Jahre, in anderen Risikogebieten 15 Jahre) . Wo ein Ersatz nicht möglich ist, müssen die Öltanks hochwasserfest gemacht werden.

Webcode

20170518_006

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