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Mehrkosten für Abwasserentsorger und Bürger, wenn Stromsteuerbefreiung gestrichen wird

Mitte Dezember 2016 hat der Bundestag Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie Eigenversorgungsregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG) beschlossen. Die Änderungen (Bundesgesetzblatt I, 2016, Nr. 65 vom 28. Dezember 2016, Seite 3106-3146) sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zwar gibt es Verbesserungen gegenüber den Ausgangsentwürfen, insgesamt bedeuten die Änderungen aber Mehrbelastungen für die Abwasserbetriebe mit Eigenversorgungskonzepten. Der Hauptausschuss Wirtschaft der DWA hatte dies intensiv diskutiert und dabei auch die Pläne zur Abschaffung von Steuerbefreiungen im Energie- und Stromsteuergesetz mit betrachtet. Würden auch diese weiterverfolgt, bedeutete dies erhebliche Nachteile für die Unternehmen der Wasserwirtschaft. Die Bundesregierung und hier federführend das Bundesfinanzministerium hat seit April 2016 keinen neuen Entwurf vorgelegt. Am Ende der Legislaturperiode könnte das Verfahren jedoch kurzfristig fortgesetzt werden. Dies sollte nach Ansicht der DWA unbedingt verhindert werden. Die DWA hat hierzu ein einseitiges Statement mit Argumenten und Forderungen entwickelt. Darin heißt es: „Nach den bekannten Überlegungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) soll die Stromsteuerbefreiung weitgehend gestrichen werden. Dies gilt nach den Vorschlägen des Referentenentwurfs für Stromerzeugungsanlagen ab 1 MW elektrisch unter anderem, weil Faulgas und Klärschlamm entgegen der bisherigen Gesetzeslage und entgegen der EU-Energiesteuerrichtlinie nicht mehr als erneuerbare Energieträger im Sinne des Stromsteuergesetzes anerkannt werden sollen. Künftig wäre demnach dann je kWh 2,05 ct Steuer zu bezahlen. Für eine Großstadt bedeutet dies hohe sechsstellige Summen pro Jahr an Steuerlast zusätzlich. Hinzu kommen die finanziellen Auswirkungen durch die geplante EEG-Umlage auf selbsterzeugten Strom. Die dadurch von den Betrieben zu schulternden finanziellen Lasten müssen ganz überwiegend über die Gebühren auf die Bürger und angeschlossenen Gewerbe umgelegt werden und stellen somit versteckte Steuererhöhungen dar. Durch diese Überlegungen und rechtlichen Vorschläge werden die Klimaschutzbemühungen der Kommunen und Verbände, durch die effiziente Nutzung des ohnehin anfallenden Klärgases auf erneuerbarer Grundlage einen sinnvollen ökonomischen und ökologischen Beitrag zu leisten, konterkariert. Der bisherige Stromsteuerbefreiungstatbestand (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 StromStG) sollte nicht geändert werden, sondern unverändert fortgelten. Die Regelung war Grundlage für Investitionsentscheidungen, ihre Abschaffung (insbesondere ohne Übergangsfrist) läuft einem sachgerechten Vertrauensschutz zuwider. Durch Verweis auf den Biomassebegriff der Energiesteuerrichtlinie sollte klargestellt werden, dass Klärschlamm Biomasse ist (dies entspricht der finanzgerichtlichen Rechtsprechung). Insbesondere müssen Klärgas und Deponiegas per Definition stromsteuerrechtlich weiterhin erneuerbare Energieträger sein.”

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