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Auslegungshilfe des BMUB zur Klärschlammverordnung veröffentlicht

Das Bundesumweltministerium hat eine Auslegungshilfe zu § 15 Abs. 4 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) veröffentlicht. Diese Passage der Verordnung sieht ein Verwertungserbot von Klärschlämmen, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden vor, sofern der Klärschlamm bei der Behandlung von Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung anfällt. Hintergrund der Regelung ist es, die Verbreitung von Pflanzenkrankheiten - insbesondere von Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden - einzudämmen bzw. diesen vorzubeugen. Mit der Auslegungshilfe soll ein Überblick über den Hintergrund, den Inhalt und den Anwendungsbereich des Verwertungsverbots nach § 15 Abs. 4 AbfKlärV aus Sicht des Bundesumweltministeriums gegeben werden. Die Auslegungshilfe greift die praxisrelevanten Fragen auf. Sie ist mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abgestimmt. Download:

Webcode

20171109_005

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