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EU verklagt Österreich wegen Wasserqualität der Schwarzen Sulm

Die Europäische Kommission erhebt beim Gerichtshof Klage gegen Österreich wegen Verletzung der Wasserrahmenrichtlinie. Österreich plant an der Schwarzen Sulm in der Steiermark ein Wasserkraftwerk. Nach Ansicht der EU-Kommission führt der Bau dieses Kraftwerks zu einer erheblichen Verschlechterung der Wasserqualität der Schwarzen Sulm, einem der längsten naturbelassenen Flüsse in der Region. Bei der Genehmigung des Kraftwerkes im Jahr 2007 durch die regionale Behörde sieht die Kommission die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie daher nicht ausreichend beachtet. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich der Zustand ihrer Oberflächenwasserkörper verschlechtert. Eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot kann nur gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und eine davon ist der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Nach Auffassung der Kommission hat die Genehmigungsbehörde das übergeordnete Interesse des Projekts nicht nachgewiesen. Das österreichische Bundesministerium für Umwelt, das diesbezüglich die Einschätzung der Kommission teilt, hatte die Genehmigung auch bereits im Jahr 2009 widerrufen. Das österreichische Verfassungsgericht hat den Widerruf jedoch 2012 aus rein formalen Gründen aufgehoben, die Genehmigung ist somit wieder in Kraft getreten und kann nun nicht mehr vor einem nationalen Gericht angefochten werden. Die Kommission hat deswegen im Jahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, die Kraftwerksgenehmigung stehe nicht mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie im Einklang. Österreich hatte sich zwischenzeitlich bereit erklärt, den Genehmigungsbeschluss zu überprüfen; im Überprüfungsverfahren hat die regionale Behörde dann aber laut der EU-Kommission lediglich den Wasserzustand der Schwarzen Sulm als schlechter eingestuft und behauptet, dass eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht mehr erforderlich sei. Dies wäre ein Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie, da im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet von 2009 die Wasserqualität der Schwarzen Sulm als „gut“ angegeben war und die Bedingungen für eine Änderung des Status des Flusses nicht beachtet wurden. Da die von der regionalen Behörde gewählte Vorgehensweise einen negativen Präzedenzfall für ähnliche Wasserkraftprojekte in Österreich schaffen könnte und die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm nicht mehr vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann, hat die Kommission beschlossen, Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

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20140417_005

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