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Oberverwaltungsgericht Hamburg: Durchlaufkühlung mit Elbwasser für das Kraftwerk Moorburg rechtswidrig

Die Erlaubnis zur Entnahme und zum Wiedereinleiten von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung, die die Freie und Hansestadt Hamburg dem Betreiber des Kraftwerks Moorburg erteilt hat, ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2020 entschieden (Az. 1 E 26/18). Der Kläger - der BUND - hatte die im Jahr 2010 erteilte und im Jahr 2011 ergänzte wasserrechtliche Erlaubnis ursprünglich vollumfänglich angefochten. Der 5. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hatte der Klage im Jahr 2013 teilweise stattgegeben und die Erlaubnis insoweit aufgehoben, als sie die Gewässerbenutzung zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft. Im Übrigen hatte es die Klage abgewiesen. Gegen die Klageabweisung hatte der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Damit darf das Kraftwerk mit der Betriebsart der Kreislaufkühlung betrieben werden. Das der Klage stattgebende Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 aufgehoben und den Rechtsstreit, soweit er die Erlaubnis zur Durchlaufkühlung betrifft, zurück an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Dieses hat nun entschieden, dass die Erlaubnis rechtswidrig ist. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, die Vorgaben des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots seien nicht eingehalten worden. Auch verstoße die wasserrechtliche Erlaubnis gegen Vorgaben des FFH-Gebietsschutzrechts und gegen das besondere Artenschutzrecht. Es ist weiter davon ausgegangen, dass die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können.

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20200902_001

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