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EuGH setzt scharfe Kriterien für interkommunale Zusammenarbeit

An eine vergaberechtsfreie „Zusammenarbeit” zwischen Kommunen sind sehr strenge Anforderungen zu stellen. Dies hat der Europäische Gerichtshof Anfang Juni in seinem Urteil im Rechtsstreit zwischen Remondis und dem Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel bekräftigt (Rechtssache C-429/19). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) erfüllen ihre Entsorgungsaufgaben oft arbeitsteilig, indem sie über entsprechende Zweckvereinbarungen andere örE mit der Durchführung bestimmter Teilleistungen (z.B. Restabfallbehandlung) beauftragen. Ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens kann eine Beauftragung erfolgen, wenn zwischen beiden örE eine „Zusammenarbeit” im Sinne des § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB begründet wird. Der EuGH hat nun in dieser wichtigen Entscheidung die Anforderungen an diese Zusammenarbeit konkretisiert und die Voraussetzungen in dem entschiedenen Fall abgelehnt. Der EuGH betont in dem Urteil, dass die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors „eine ihrem Wesen nach kollaborative Dimension” haben muss. Es müssen also beide Partner gemeinsam ihren Bedarf und die Lösungen dafür definieren, heißt es in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Im Gegensatz zu einem öffentlichen Auftrag beruhe eine Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen Strategie der Partner, beide Seiten müssen sich einbringen. Handelt es sich dagegen lediglich um eine einseitige Leistungserbringung, liegt keine Zusammenarbeit vor, es handelt sich um einen öffentlichen Auftrag.

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20200610_002

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