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Bundesfinanzhof: Urteil zu Kosten der Sanierung einer privaten Abwasserleitung

Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder - gegebenenfalls teilweise - Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - sofort steuerlich abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Das stellte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 3. September 2019 (IX R 2/19) fest. Die vom Gericht zu entscheidende Streitfrage war, ob ein Vermieter Aufwendungen für die von der Gemeinde angeordnete Erneuerung eines durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals für Mischwasser als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Die Gemeinde hatte die Sanierung des Anschlusskanals durch einen Schlauchliner auf eigene Kosten des Grundstückseigentümers gefordert. Das zuständige Finanzamt hatte die Aufwendungen (es ging um rund 10 000 Euro) im Einkommensteuerbescheid nicht anerkannt.

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20200218_009

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