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Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung: EU-Rat billigt vorläufige Einigung

Die EU-Botschafterinnen und -Botschafter der EU-Mitgliedstaaten haben Mitte Dezember 2019 die vorläufige Einigung gebilligt, die mit dem Europäischen Parlament über eine Verordnung erzielt wurde, mit der die Verwendung von behandeltem kommunalem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung erleichtert wird. Mit dieser Billigung wird der Weg für die endgültige Annahme geebnet. Die Regeln sollen in Europa zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen. Die Verordnung, die den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft entspricht, soll die Verfügbarkeit von Wasser verbessern und Anreize für eine effizientere Wassernutzung schaffen. Da die geografischen und klimatischen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, kann ein Mitgliedstaat auch entscheiden, dass der Einsatz von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung in manchen Landesteilen oder im gesamten Land nicht zweckmäßig ist. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus beschließen, aufbereitetes Wasser für andere Zwecke zu verwenden, etwa im Zuge der Wiederverwendung von Wasser für industrielle Zwecke sowie für Zwecke im Zusammenhang mit Freizeit und Umwelt. Die Verordnung enthält strenge Anforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers und an die Überwachung der Qualität, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen. Die Kommission wird dazu verpflichtet, aufgrund der Ergebnisse einer Evaluierung der Umsetzung dieser Verordnung oder sofern neue wissenschaftliche Entwicklungen und technische Fortschritte dies erfordern, zu prüfen, ob die Mindestanforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers überarbeitet werden müssen. Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament haben am 10. Oktober 2019 begonnen und mündeten am 2. Dezember 2019 in eine vorläufige Einigung, die anschließend von den EU-Botschafterinnen und -Botschaftern der Mitgliedstaaten bestätigt wurde. Dies ebnet den Weg für die förmliche Annahme der neuen Vorschriften, die für 2020 vorgesehen ist. Die Verordnung wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelangt sie zur Anwendung.

Webcode

20191219_001

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