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Schleswig-Holstein: keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot

Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot. Das hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit seinem am 6. Dezember 2019 verkündeten Urteil (Az. LVerfG 2/18) entschieden. Das Urteil ist in einem Verfahren über die Zulässigkeit der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers” ergangen. Die Volksinitiative will einige Änderungen des Landeswassergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes erreichen. Insbesondere geht es ihr um die Schaffung einer neuen Vorschrift, § 7a Landeswassergesetz, die ein vollständiges Verbot von Fracking regeln soll. Der Landtag hatte die Volksinitiative zwar hinsichtlich anderer beabsichtigter Regelungen für zulässig, hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des Frackingverbots in § 7a Landeswassergesetz jedoch für unzulässig erklärt. Dabei ging der Landtag davon aus, dass das Land Schleswig-Holstein keine Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung habe. Dagegen hat sich die Volksinitiative mit dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht gewandt. Zur Begründung führt das Gericht aus, der von der Volksinitiative vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz falle in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Der Bund habe jedoch zu den Fragen des Frackings mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie” von seiner Gesetzgebungszuständigkeit umfassend Gebrauch gemacht und dazu eine abschließende Regelung getroffen (siehe insbesondere die Neuregelungen in § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 13a Wasserhaushaltsgesetz). Der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz weiche von dieser Regelung ab. Das Land Schleswig-Holstein habe keine Regelungskompetenz, weil der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz von einer stoffbezogenen Bundesregelung abweiche, die ihrem Hauptzweck nach dazu diene, den Umgang mit bestimmten Stoffen als eine mit dem Fracking verbundene Gefahr für das Grundwasser zu regeln.

Webcode

20191218_001

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