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Verwendung von Klär-, Faul- und Deponiegasen – Grundsatzverfügung der Generalzolldirektion

Die Generalzolldirektion hat die Grundsatzverfügung „Steuerliche Verwendung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen, die bei der Abwasserreinigung oder bei der Lagerung von Abfällen gewonnen wurden, nach den §§ 26 und 28 EnergieStG” an die Hauptzollämter erlassen. Die Verfügung dient einer bundesweit einheitlichen Behandlung der möglichen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Gewinnung und der Verwendung von Klär-, Faul- oder Deponiegasen. Seit der Änderung des EnergieStG zum 1. Januar 2018 ist nunmehr das Verheizen (bzw. Verbrennen) von Klärgas nach § 28 EnergieStG grundsätzlich nicht mehr steuerfrei möglich. Weiterhin steuerfrei möglich ist der Einsatz von Klärgas in ortsfesten Motoren oder Gasturbinen zur Stromerzeugung (begünstigte Anlagen). Das Schreiben stellt zunächst klar, dass dieser Wegfall der Steuerbefreiung erst ab dem 1. Januar 2018 gilt, nachdem die Finanzverwaltung die Befreiung entgegen dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Gesetzeswortlaut auch für Zeiträume vor 2018 zunächst nicht gewähren wollte. Verheizen ab 2018: Soweit eine Befreiung nach § 28 EnergieStG entfällt, kommt eine Befreiung nach § 26 EnergieStG in Betracht (Herstellerprivileg - Einsatz von Klärgas zur Herstellung von Klärgas). Das Schreiben stellt klar, dass das Herstellerprivileg für Klärgas, das zur Herstellung von Wärme verheizt wird, gilt, soweit mit der Wärme Faultürme beheizt werden. Zur Mengenzuordnung sagt das Schreiben nichts (soweit in Wärmeverteilanlagen auf Kläranlagen auch Wärmemengen aus anderen Quellen eingespeist werden oder andere Verbrauchseinrichtungen als Faultürme mit Wärme versorgt werden - möglich erscheint eine anteilige Zuordnung aber auch eine gezielte Zuordnung Faulgas zu Faulturmbeheizung ausgehend von beispielsweise Monats- oder Jahreswerten). Wichtig: Für die Befreiung nach § 26 EnergieStG muss zuvor eine Erlaubnis beantragt werden. Für Mengen, für die es keine Befreiung gibt, hat der Abwasserentsorger monatlich eine Steueranmeldung abzugeben (§ 23 EnergieStG). Die Verwendung von Klärgas in Motoren, mit denen kein Strom erzeugt wird, ist unverändert steuerpflichtig.

Webcode

20180912_004

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