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Schleswig-Holstein: Landesregierung regelt die Überwachung von Kläranlagen neu

Das Kieler Umweltministerium hat den Runderlass zur Überwachung von Kläranlagen überarbeitet und an die Wasserbehörden übersandt. Unter anderem werden Kläranlagenbetreiber dazu verpflichtet, den Einsatz von Stoffen, die nicht der Abwasserreinigung dienen, der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Kläranlagen haben die Aufgabe, ausschließlich Abwasser zu reinigen. Werden Stoffe, die nicht der Abwasserreinigung dienen, in die Kläranlage eingebracht, so können sie den Betrieb der Kläranlage und die Abwasserreinigung wesentlich stören. Die Mitbehandlung von Bioabfällen in Faulbehältern, aber auch die Zugabe von Stoffen in die Kläranlage bedürfen daher einer gesonderten Regelung. Faulbehälter bzw. Faultürme auf Kläranlagen sind Bestandteile der Abwasserbehandlung und unterliegen den Vorgaben des Wasserrechts, so das Ministerium. Dies gilt auch für die Zugabe von Bioabfällen (organische, vergärbare Stoffe) in diese Faulbehälter. Die Zugabe von Bioabfällen in den Faulturm ist nur noch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass diese frei von jeglichen Fremdstoffen sind. Anlass für die Überarbeitung des Runderlasses war, dass in der Schlei Kunststoffpartikel gefunden wurden, die in Gärsubstrat (Lebensmittelreste) enthalten waren, die ein Speiseresteentsorger auf eine Kläranlage geliefert hat.

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20180522_007

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