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Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie bezüglich Grundwasser vor dem EuGH

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat Ende April ein weiteres Mal ein laufendes Verfahren ausgesetzt, um vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) unklare Aspekte der Wasserrahmenrichtlinie klären zu lassen. Im Fokus steht besonders das Verschlechterungsverbot in Bezug auf das Grundwasser. Bei der Klage vor dem BVerwG (BVerwG 9 A 15.16) geht es um den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnzubringers im Raum Bielefeld. Die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben vor allem wasserrechtliche Bedenken, sie befürchten eine Gefährdung ihrer privaten Wasserversorgung (Hausbrunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern oder machen Überschwemmungsgefahren geltend. Dem Bundesverwaltungsgericht stellen sich damit laut eigener Aussage verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen, die die Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Zur Wasserrahmenrichtlinie hat der EuGH bereits entschieden, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens - wie hier eines Straßenbauprojekts - jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers vermieden werden muss. Geklärt ist ferner, nach welchen Kriterien sich die Verschlechterung beurteilt, sofern es um Oberflächengewässer geht. Eine solche Klärung fehlt nach Einschätzung des BVerwG indessen in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers. Klärungsbedürftig ist darüber hinaus, ob und inwieweit sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot berufen können.

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20180427_002

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