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Schrittweises Verbot für quecksilberhaltige Produkte

Der Einsatz von Quecksilber wird in den kommenden Jahren EU-weit auf ein Minimum reduziert. So werden die Ausfuhr bestimmter Quecksilberverbindungen, die Ein- und Ausfuhr bestimmter Quecksilbergemische sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer Produkte, die Quecksilber enthalten, bis auf wenige Ausnahmen verboten. Dies regelt die neue EU-Quecksilberverordnung, die ab dem Jahr 2018 gilt. Konkret sieht die EU-Quecksilber-Verordnung folgende Verbote vor: Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden. Ab dem 31. Dezember 2018 unterliegen bestimmte Lampen (Kompaktleuchtstofflampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen) einem Aus- und Einfuhr- sowie Herstellungsverbot. Ab dem 1. Januar 2019 müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird, Amalgamabscheider einsetzen, die Quecksilberreste aus Flüssigkeiten und Abwässern sicher auffangen. Ab dem 1. Juli 2019 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden. Darüber hinaus gibt es weiter Einschränkungen und Verwendungsverbote. Die Verordnung wurde 2017 beschlossen. Sie setzt das Minamata-Übereinkommen um, mit dem der Einsatz von Quecksilber weltweit drastisch eingeschränkt werden soll. Deutschland ist seit dem 14. Dezember 2017 Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Webcode

20180108_004

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