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Neue Schwellenwerte im europäischen Vergaberecht

Zum 1. Januar 2018 sind neue Schwellenwerte im europäischen Vergaberecht in Kraft getreten (Amtsblatt der Europäischen Union, 19. Dezember 2017, L 337, Seite 17). Sie gelten für alle europaweiten Vergabeverfahren, die 2018 eingeleitet werden. Die vergaberechtlichen Schwellenwerte wurden von der EU-Kommission mit den in den Mitgliedstaaten direkt geltenden Verordnungen 2017/2364 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie), 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie) und 2017/2366 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie) sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG (Vergaberichtlinie für den Bereich Verteidigung und Sicherheit) vom 18. Dezember 2017 erneut erhöht. Die neuen Schwellenwerte lauten: · Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5 548 000 statt bisher EUR 5 225 000 · Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 221 000 statt bisher EUR 209 000 · Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 144 000 statt bisher EUR 135 000 · Konzessionen: EUR 5 548 000 statt bisher EUR 5 225 000 · Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 443 000 statt bisher EUR 418 000. Alle Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für die Entscheidung, ob für die Vergabe des betreffenden Auftrags oder der betreffenden Konzession ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist, vor Einleitung des Vergabeverfahrens heranzuziehen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schwellenwerte ist erst wieder zum 1. Januar 2020 vorgesehen.

Webcode

20180108_001

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