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Deutschland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

Deutschland ist Vertragspartei des Minamata-Übereinkommens. Das teilte das Bundesumweltministerium mit. Wesentliches Ziel des Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor durch den Menschen verursachten Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen. Das hochgiftige Schwermetall Quecksilber kann sich aufgrund seiner Flüchtigkeit über große Distanzen - vor allem über die Luft und das Wasser - verbreiten. Mit dem globalen Übereinkommen, das im August 2017 in Kraft getreten ist, liegt erstmals eine Strategie zur deutlichen Verringerung des Quecksilbers vor. Die im Übereinkommen von Minamata festgeschriebenen Regelungen und Maßnahmen sollen langfristig einen erheblichen Rückgang der Quecksilberbelastung der Umwelt und der Nahrungskette bewirken. Deutschland hat sich maßgeblich für das Zustandekommen des Minamata-Übereinkommens eingesetzt. Das Übereinkommen betrifft den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber - vom primären Quecksilberbergbau über die kleingewerbliche Goldgewinnung bis hin zur Abfallbeseitigung. Konkret verbietet das Übereinkommen die Eröffnung neuer Quecksilberminen. Die Unterzeichnerstaaten müssen dafür Sorge tragen, keine neuen Quecksilberminen zu betreiben und den bestehenden Abbau auf fünf bis fünfzehn Jahre zu beschränken. Weiterhin schränkt das Übereinkommen die Verwendung von Quecksilber in industriellen Prozessen ein. Auch wird die Nutzung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau mittelfristig verboten sowie die Behandlung des Quecksilbers als Abfall und bei der Lagerung geregelt. Die Umsetzung des Minamata-Übereinkommens in Deutschland erfolgt auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Quecksilber-Verordnung der Europäischen Union.

Webcode

20171215_002

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