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Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ist nicht zu beanstanden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 9 C 15.16, Urteil vom 16. November 2017). Ein Unternehmen der Kiesindustrie und ein in der Braunkohlegewinnung tätiges Unternehmen hatten sich gegen die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach nordrhein-westfälischem Landesrecht gewendet. Das Land erhebt das Entgelt unter anderem für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt von engen Ausnahmen abgesehen auch für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Das Entgelt beträgt regelmäßig 4,5 Cent je Kubikmeter. Seit 2011 setzt die Entgelterhebung nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Entfallen ist ebenso die frühere Entgeltbefreiung bei der Gewinnung von Bodenschätzen (sogenanntes Bergbauprivileg). Für die Kühlwassernutzung gilt dagegen nach wie vor ein ermäßigter Entgeltsatz. Die Klägerin des Verfahrens nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der überwiegend durch Kiesgewinnung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken entstanden ist. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Entgeltermäßigungen für zu Kühlungszwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt. Die Klägerin betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken drei Tagebaubetriebe. Zur Gewinnung der Braunkohle muss zuvor das Grundwasser aus den Lagerflächen entnommen werden. Ein Teil des entnommenen Wassers wird ungenutzt in Oberflächengewässer eingeleitet. Die Klägerin beanstandet die Entgelterhebung, weil sie das Wasser nicht wirtschaftlich nutzen, sondern lediglich beseitigen wolle. Beide Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hält die Regelungen des zur Prüfung gestellten Entgeltgesetzes für mit dem Grundgesetz vereinbar.

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20171122_001

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