Anzeige

Novellierung des Brandenburgischen Wasserrechts

Der Landtag von Brandenburg hat am 15. November 2017 die dritte Novelle des Brandenburgischen Wasserrechts verabschiedet. Für die laufende Legislaturperiode hatten sich die Regierung tragenden Parteien darauf verständigt, die Verteilung der Kosten für die Gewässerunterhaltung auf die Grundstückseigentümer gerechter zu gestalten, regionale Besonderheiten sowie das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker zu berücksichtigen. Zudem lag dem Gesetzesverfahren - gewissermaßen als Roter Faden - der Auftrag zu Grunde, rechtssichere und für die Mehrheit der Brandenburgerinnen und Brandenburger bezahlbare Regelungen zu treffen. Bereits der Entwurf der Landesregierung vom Juni 2016 enthielt 60 Änderungsvorschläge. Der überwiegende Teil ist unverändert in die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingegangen. Beispiele sind die Neuregelung von Zuständigkeiten und solidarischer Finanzierung für Unterhaltung und Betrieb von Stauanlagen und Schöpfwerken, die seit 1990 immer wieder zu Auseinandersetzungen geführt haben, die längst überfällige Anpassung der Tarife für Gewässerbenutzungen mit Ausnahme der öffentlichen Wasserversorgung, die Möglichkeit für Grundstückseigentümer, auf Antrag Mitglied in den Gewässerunterhaltungsverbänden zu werden, Regelungen für mehr Transparenz in den Verbänden und zur Vermeidung von Mehrfachmitgliedschaften. Der Landtag beauftragt die Landesregierung zusätzlich durch Rechtsverordnungen die Nutzung von Elektromotorbooten auch auf nichtschiffbaren Gewässern in bestimmten Umfang allgemein zu ermöglichen und eine entsprechend der Grundstücksnutzung vorteilsgerechtere Umlage der Gewässerunterhaltungskosten konkret auszugestalten. Diese Differenzierung soll ab 2021 in Kraft treten. Die neue Wasserrechtsnovelle setzt bei der Schaffung von Gewässerrandstreifen an Fließgewässern weiterhin auf die freiwillige Kooperation mit Landwirten beziehungsweise Flächeneigentümern. Aus den Möglichkeiten der Agrarförderung sollen freiwillige Ansätze gestärkt werden, um Gewässerrandstreifen zu entwickeln beziehungsweise zu erhalten. So wird auf Vorschlag des Umweltausschusses die Anlage von Agrarholzstreifen in Gewässerrandstreifen besonders unterstützt. Auch der Tausch von potenziell als Gewässerrandstreifen geeigneten Arealen mit anderen Flächen, die zum Beispiel im Eigentum des Landes stehen, kommt in Betracht. Zudem sind fünf Meter breite Gewässerrandstreifen in den Außenbereichen bereits durch Bundesrecht Pflicht.

Webcode

20171116_001

Zurück