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Gewässeraufsicht darf Grünlandumbruch im Überschwemmungsgebiet verbieten

Die Gewässeraufsicht darf die dauerhafte Nutzung von Flächen in einem Überschwemmungsgebiet als Grünland anordnen und einen Grünlandumbruch untersagen. Bei Verstoß gegen das Verbot kann die Gewässeraufsicht zudem die Wiederansaat verfügen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg Ende Juni entschieden (OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 22.06.2017, 13 LA 120/17). Das OVG beruft sich bei der Entscheidung auf § 100 Wasserhaushaltsgesetz. Danach ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

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20170728_002

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