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Bundesrat verabschiedet Neuordnung der Klärschlammverwertung

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 die Neuordnung der Klärschlammverwertung unter Maßgabe der Umsetzung der Ausschussempfehlungen beschlossen. Die Verordnung dürfte hiermit die entscheidende Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen haben. Die vom Bundesrat empfohlenen Änderungen sind noch durch das Kabinett und den Bundestag zu bestätigen. Es wird erwartet, dass die neue Verordnung bis August in Kraft treten kann. Nach fast zwei Jahrzehnte währenden Diskussionen wird damit die bisherige Verordnung aus dem Jahre 1992 abgelöst, und die Vorgaben für den Umgang mit Klärschlämmen werden grundlegend geändert. Die neue Verordnung regelt insbesondere den Einstieg in ein umfassendes Phosphorrecycling und beendet langfristig die bodenbezogene Verwertung von Schlämmen aus großen Kläranlagen. So werden die Betreiber von Kläranlagen und auch von Verbrennungsanlagen ab 2029 grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen für ein weitgehendes P-Recycling umzusetzen. Gleichzeitig wird die bodenbezogene Verwertung ab 2029 für Schlämme aus Kläranlagen über 100 000 EW untersagt. Ab 2032 wird diese Grenze auf 50 000 EW herabgesetzt. Die Übergangsfristen sollen den Betreibern den notwendigen zeitlichen Vorlauf zur Planung und Umsetzung der erforderlichen umfassenden Änderungen ihrer Entsorgungskonzepte geben und Planung und Bau neuer Anlagentechnik ermöglichen. Die Verwertung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft und im Landschaftsbau bleibt für kleine Kläranlagen (< 50 000 EW) unbefristet möglich. Durch eine weitgehende Harmonisierung mit der Düngemittelverordnung werden für die bodenbezogene Verwertung im Wesentlichen die bisher bestehenden Grenzwerte fortgeführt. Als neues Element definiert die Verordnung Anforderungen an freiwillige Qualitätssicherungssysteme. Im Zuge der Bundesratsbefassung wurden „in letzter Minute” noch zahlreiche Detailregelungen des Regierungsentwurfs geändert, die auch in der Praxis spürbare Auswirkungen haben werden. Unter anderem wurden für die bodenbezogene Verwertung die Untersuchungspflichten der Bodenproben um die Parameter PCB oder Benzo[a]pyren erweitert, die zulässige Dauer einer Feldrandlagerung von zwei auf eine Woche verkürzt und das Ausbringungsverbot in Wasserschutzgebieten auch auf Zone 3 ausgedehnt. Diese Anforderungen gelten sofort nach Inkrafttreten der Verordnung. Für P-Rückgewinnungsverfahren aus Klärschlämmen wurden die Vorgaben abgemildert. Für solche Verfahren genügt es, einen Gehalt unter 20 g P/kg TM im Schlamm oder eine Reduzierung des P-Gehalts um 50 Prozent zu erreichen (zuvor mussten beiden Kriterien erfüllt werden). Bei der Mitverbrennung von Klärschlamm wurde die Anforderung fallen gelassen, dass nur aschearme Kohlen eingesetzt werden dürfen. Es besteht aber weiterhin ab 2029 die Pflicht, den in der Asche enthaltenen Phosphor zu recyceln. Für Rückgewinnungsverfahren aus Aschen ist dabei ein Wirkungsgrad von 80 Prozent einzuhalten. Die neue Klärschlammverordnung wird erhebliche Veränderungen bringen. Hiervon sind zum Beispiel Kläranlagen betroffen, die Abwasser aus industrieller Kartoffelverarbeitung mitbehandeln. Dieser Klärschlamm darf mit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden. Es wird insgesamt eine deutliche Reduzierung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung und eine weitere Zunahme der thermischen Behandlung erwartet. Da die P-Rückgewinnung aus den Aschen der Monoverbrennung als besonders effizient eingeschätzt wird, wird voraussichtlich die thermische Vorbehandlung in Monoverbrennungsanlagen an Bedeutung gewinnen. Zu all diesen Entwicklungen bietet die DWA aktuelle Informationen auf den 10. DWA-Klärschlammtagen, die vom 20. bis 22. Juni 2017 in Würzburg stattfinden. Interessenten können sich anmelden bei:

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