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Bundeskabinett beschließt Novelle der Klärschlammverordnung

Das Bundeskabinett hat am 18. Januar 2017 den Entwurf der neuen Klärschlammverordnung (AbfKlärV) beschlossen. Dieser regelt, wie Phosphor aus Klärschlämmen zurückgewonnen und Schadstoffe gleichzeitig reduziert werden können. Die Neufassung der Verordnung sieht vor, dass nach Ablauf angemessener Übergangsfristen bei größeren Kläranlagen Phosphor aus dem Klärschlamm oder aus Klärschlammverbrennungsaschen zurückgewonnen werden muss. Nennenswerte Mengen an Phosphor werden heute noch nicht zurückgewonnen. Die Verfahrensentwicklung und die Dauer der Genehmigungsverfahren machen daher lange Übergangsfristen sinnvoll. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift gemäß dem Regierungsentwurf daher erst zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 100 000 Einwohnerwerten und 15 Jahre nach Inkrafttreten für Anlagen mit einer Größe ab 50 000 Einwohnerwerten. Dabei gibt die Verordnung keine bestimmte Technologie zur Phosphorrückgewinnung vor, sondern lässt genügend Spielraum für Einsatz oder Entwicklung innovativer Verfahren. Es wird damit möglich sein, Phosphor aus Klärschlammaschen, direkt aus dem anfallenden Schlamm oder dem Abwasser zurückzugewinnen. Ausnahmen bestehen für Klärschlämme mit besonders niedrigen Phosphorgehalten. Für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen, die für weniger als 50 000 Einwohner ausgelegt sind, besteht weiterhin die Möglichkeit, kommunale Klärschlämme unmittelbar zu Düngezwecken einzusetzen. Dies trägt den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung. Für Klärschlamm, der in Zukunft noch bodenbezogen verwertet wird, werden zudem Regelungen für eine Qualitätssicherung geschaffen, die die behördliche Überwachung flankiert. Der Regierungsentwurf bedarf noch der Zustimmung von Bundestag (Bundestags-Drucksache 18/10884) und Bundesrat.

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20170118_002

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