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Keine Einstellung der Wasserversorgung bei rückständigen Abwassergebühren

Eine Einstellung der Wasserversorgung „darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird.“ So entschied das Verwaltungsgericht Freiburg am 4. September 2014 (Az. 4 K 1748/14). Die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers sei nur dann gerechtfertigt, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis gehe. Ein Ehepaar hatte in vorliegenden Fall bei einem Kommunalunternehmen Gebühren in Höhe von rund 1600 Euro offen, etwa die Hälfte davon für die Abwasserentsorgung. Das Unternehmen hatte darauf die Wasserversorgung eingestellt, wogegen das Ehepaar geklagt hat. Das Gericht sieht die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und verlangt eine Abwägung durch den Versorger und fragt auch, wie der Versorger „sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt“. Ebenso hätte das Versorgungsunternehmen abwarten können, ob das Jobcenter die offene Forderung durch eine Darlehensbewilligung ablösen würde.

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20141015_003

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