Anzeige

Zehnjahresfrist für Ausstieg aus landwirtschaftlicher Klärschlammverwertung

Für den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung wird der Bundesgesetzgeber der Abwasserwirtschaft voraussichtlich eine Frist von zehn Jahren einräumen. Dies berichtete Claus-Gerhard Bergs, Leiter des Referats WR II 4 „Siedlungsabfälle, Thermische Behandlung von Abfällen“ im Bundesumweltministerium, auf der DWA-Bundestagung Ende September in Baden-Baden. Bergs betonte allerdings, dass es sich dabei lediglich um derzeitige Überlegungen seines Hauses und nicht um abgeschlossene Planungen handele. Das Bundesumweltministerium bereitet derzeit die Umsetzung des Koalitionsvertrages vor. CDU/CSU und SPD hatten sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken zu beenden und Phosphor und andere Nährstoffe aus dem Klärschlamm zurückzugewinnen. Der Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Verwertung wird aber möglicherweise nicht für alle Kläranlagen gelten, angedacht sind Bagatellklauseln für Kläranlagen der Größenklassen 1 und 2. Hierdurch sollen vor allem hohe wirtschaftliche Belastungen von kleinen Kläranlagen verhindert werden. Bei Umsetzung der aktuellen Überlegungen wäre dadurch ungefähr ab 2025 die landwirtschaftliche Verwertung von rund 90 Prozent der Klärschlämme untersagt. Die energetische Verwertung wäre nach den Planungen bis 2025 für alle Klärschlämme unabhängig vom Phosphor-Gehalt möglich. Mit dem Jahr 2025 würde dann die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung beginnen. Bei der „Mitverbrennungsoption“ müsste diese ab einem Phosphorgehalt von 20 g/kg Trockenmasse aus dem Klärschlamm erfolgen. Bei der „Monoverbrennungsoption“ entstünde die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlamm-Verbrennungsasche unabhängig vom Phosphorgehalt des verbrannten Klärschlamms. Allerdings soll wahrscheinlich auch eine Lagerung der phosphorhaltigen Klärschlammasche für eine spätere Phosphorrückgewinnung zulässig sein.

Webcode

20141014_002

Zurück