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Wasserdienstleistungen: Europäischer Gerichtshof weist Klage gegen Deutschland ab

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. September 2014 die Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kostendeckung von Wasserdienstleistungen nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbegründet abgewiesen (Az. C-525/12). Die EU-Kommission hatte bemängelt, dass bestimmte Dienstleistungen wie zum Beispiel die Aufstauung für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, die Schifffahrt und den Hochwasserschutz, die Entnahme für Bewässerung und industrielle Zwecke sowie den Eigenverbrauch) in Deutschland nicht unter den Begriff Wasserdienstleistungen fallen, was gegen Art. 2 Nr. 38 und Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie verstoße. Dem ist der EuGH in seinem Urteil nicht gefolgt. Das Gericht legt Art. 2 Nr. 38 Buchst. a dergestalt aus, dass vor dem Hintergrund der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht alle dort genannten Tätigkeiten dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen sind. Der EuGH betont den Handlungsspielraum und die Handlungspflicht der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie. Er stellt klar, dass Maßnahmen als zentrales Instrument zur Erreichung der Ziele der Richtlinie Vorrang vor dem Instrument der Wassergebührenpolitik haben.

Webcode

20140911_004

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